Allgemeine Mietbedingungen
Geltungsbereich
Mietverträge, die mit der Autovermietung Schmid (nachfolgend auch „Vermieterin“ genannt) geschlossen werden, erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Allgemeinen Mietbedingungen.
Diese sind Bestandteil aller Verträge, die die Vermieterin mit ihren Vertragspartnern (nachfolgend auch „Mieter“ genannt) über die Vermietung von Fahrzeugen schließt.
Geschäftsbedingungen Dritter oder des Mieters finden keine Anwendung, auch wenn die Vermieterin ihrer Geltung im Einzelfall nicht gesondert widerspricht.
Mietentgelt, Mehrkilometerkosten
Es gelten die vereinbarten Preise bei der Anmietung. Die Preisangaben erfolgen in EURO inklusive der jeweils gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer.
Minderkilometer bleiben bei der Preisermittlung unberücksichtigt.
Die Kosten für den Kraftstoff trägt der Mieter.
Der Mieter erhält das Fahrzeug mit vollem Tank und hat dieses entsprechend wieder mit vollem Tank zurückzugeben.
Der Mieter trägt alle im Zusammenhang mit der Nutzung des Fahrzeugs anfallenden Gebühren, Abgaben, Bußgelder und Strafen, für die die Vermieterin in Anspruch genommen wird, soweit der Mieter diese zu vertreten hat.
Die Vermieterin erhebt hierfür je Vorgang eine Bearbeitungspauschale von 15,00€. Dem Mieter wird der Nachweis gestattet, ein Schaden sei überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger als die Pauschale.
Zudem trägt der Mieter etwaige anfallende Mautgebühren nach dem Bundesfernstraßenmautgesetz.
Zahlungsfälligkeit
Der voraussichtliche Mietpreis ist mit Anmietung sofort fällig und in bar zu entrichten.
Eine Abrechnung erfolgt bei Rückgabe des Fahrzeuges.
Rückgabe des Fahrzeugs
Der Mieter ist verpflichtet, das Fahrzeug bei Ablauf der Mietzeit der Vermieterin an deren Firmenstandort während der Öffnungszeiten zurückzugeben.
Der Mietvertrag endet mit Ablauf der vereinbarten Mietzeit. Setzt der Mieter den Gebrauch des Fahrzeugs nach Ablauf der vereinbarten Mietzeit fort, so gilt das Mietverhältnis nicht als verlängert. § 545 BGB findet keine Anwendung.
Bei Übergabe des Fahrzeugs durch die Vermieterin an den Mieter erstellen die Vertragsparteien ein Übergabeprotokoll.
Der Mieter hat das Fahrzeug in gereinigtem (innen und außen) Zustand zurückzugeben.
Das Fahrzeug einschließlich des übergebenen Zubehörs muss sich bei Rückgabe in einem Zustand befinden, der demjenigen entspricht, den die Parteien im Übergabeprotokoll festgehalten haben.
Bei Rückgabe des Fahrzeugs fertigen die Vertragsparteien ein Rückgabeprotokoll.
Das Recht der Vermieterin zur Geltendmachung von Ansprüchen bei Rückgabe des Fahrzeugs mit nicht erkennbaren Schäden und Verschmutzungen bleibt davon unberührt.
5. Aufrechnung und Zurückbehaltungsrecht
Eine Aufrechnung des Mieters mit Gegenansprüchen oder die Zurückbehaltung von Zahlungen wegen
etwaiger Ansprüche ist nicht zulässig, es sei denn es handelt sich hierbei um unbestrittene oder rechtskräftig
festgestellte Forderungen.
6. Reparaturen
Reparaturen, die zur Gewährleistung der Betriebs- und Verkehrssicherheit des Fahrzeuges während der
Mietdauer notwendig werden, dürfen vom Mieter bis zum Preis von 50,00€ ohne weiteres, größere
Reparaturen nur mit Einwilligung der Vermieterin in Auftrag gegeben werden.
Die Reparaturkosten trägt die Vermieterin gegen Vorlage entsprechender Belege, soweit der Mieter nicht
für den Schaden haftet (siehe Punkt 11).
7.Berechtigte Fahrer
Das Fahrzeug darf nur vom Mieter selbst, bei Firmenkunden von den eingetragenen Fahrern gelenkt werden.
Wird das Fahrzeug von anderen Personen (Zusatzfahrer) gelenkt, wird für jeden Zusatzfahrer eine
zusätzliche Gebühr erhoben. Jeder Fahrer muss das festgesetzte Mindestalter haben und im Besitz einer
gültigen Fahrerlaubnis sein.
Der Mieter ist verpflichtet, auf Verlangen der Vermieterin Namen und Anschrift aller Fahrer mitzuteilen,
soweit diese nicht im Mietvertrag selbst genannt sind.
Die Fahrer sind Erfüllungsgehilfen des Mieters.
8. Nutzungsbedingungen
Das Fahrzeug darf nur im öffentlichen Straßenverkehr benutzt werden.
Das Fahrzeug darf nicht verwendet werden
zur Weitervermietung an Dritte
für Nutzungen, die über den gewöhnlichen, vertragsgemäßen Fahrzeuggebrauch hinausgehen (z. B. Teilnahme an motorsportlichen Veranstaltungen, Fahrzeugtests, Feldarbeit, Fahrsicherheitstraining, Einsatz als Baustellenfahrzeug etc.)
zur Beförderung von leicht entzündlichen, giftigen oder sonstigen gefährlichen Stoffen
zur Begehung von Zoll- und sonstigen Straftaten, auch wenn diese nur nach dem Recht des Tatortes mit Strafe bedroht sind
Die Benutzung des Fahrzeugs ist nur innerhalb Europas gestattet.
In den Ländern Albanien, Armenien, Aserbaidschan, Balearen, Baltische Republiken, Bosnien- Herzegowina, Bulgarien, Elba, Estland, Georgien, Griechenland, Island, Kanaren, Kasachstan, Kirgisistan, Korsika, Kosovo, Lettland, Litauen, Malta, Moldawien, Montenegro, Rumänien, Russland, Sardinien, Serbien, Sizilien, Tadschikistan, Turkmenistan, Türkei, Ukraine, Usbekistan und Weißrussland ist die Benutzung untersagt.
9. Verhalten bei Unfällen und sonstigen Schadensfällen
Nach einem Unfall, Brand, Diebstahl, Wild- oder sonstigen Schaden hat der Mieter sofort die Polizei zu verständigen.
Dies gilt auch bei selbstverschuldeten Unfällen ohne Mitwirkung Dritter.
Der Mieter darf gegnerische Ansprüche nicht anerkennen.
Der Mieter ist im Schadensfall verpflichtet, diesen der Vermieterin unverzüglich zu melden. Zudem hat der Mieter der Vermieterin in jedem Schadensfall unverzüglich einen schriftlichen Bericht mit einer Skizze zu erstatten.
Der Unfallbericht muss insbesondere Namen und Anschrift der beteiligten Personen und etwaiger Zeugen sowie die amtlichen Kennzeichen der beteiligten Fahrzeuge enthalten.
10. Nichtraucherfahrzeug
Das Rauchen im Fahrzeug ist nicht gestattet.
Die Vermieterin ist berechtigt, in jedem Fall schuldhafter Zuwiderhandlung gegen dieses Verbot durch den Mieter oder von diesem beförderter Dritter eine Schadensersatzpauschale in Höhe von 80,00€ geltend zu machen. Dem Mieter wird gestattet, nachzuweisen, dass ein Schaden überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger als die Pauschale ist.
11. Haftung des Mieters
a.
Der Mieter haftet für die Dauer des Mietverhältnisses gegenüber der Vermieterin für alle am Fahrzeug entstehenden Unfallschäden, Verschlechterungen sowie für den Verlust des Fahrzeuges (einschließlich Fahrzeugteile und Zubehör). Dies gilt auch für Schäden, die durch unsachgemäße Bedienung oder Ladegut verursacht werden.
Zudem haftet der Mieter für Glasschäden durch Steinschlag und für Fremdschäden.
Die Schadensersatzpflicht erstreckt sich auf die Reparaturkosten und bei Totalschaden auf den Wiederbeschaffungswert des Fahrzeuges abzüglich Restwert.
Daneben haftet der Mieter für etwaige Folgeschäden, insbesondere Wertminderung, Abschleppkosten, Sachverständigengebühren.
Die Haftung des Mieters entfällt, sofern weder er noch der Fahrer den Schaden zu vertreten hat.
b.
Wird eine Haftungsbefreiung gegen Zahlung eines zusätzlichen Entgelts vereinbart, stellt die Vermieterin den Mieter nach den Grundsätzen einer Vollkaskoversicherung mit nachfolgender Selbstbeteiligung für Schäden am Mietfahrzeug frei.
Die Haftungsbefreiung erfasst die Beschädigung durch Unfall. Ein Unfall ist ein unmittelbar von außen her plötzlich mit mechanischer Gewalt einwirkendes Ereignis. Hierunter fallen insbesondere keine Brems-, Betriebs- und reine Bruchschäden. Weiterhin nicht erfasst von der Haftungsbefreiung sind insbesondere Schäden, die durch eine unsachgemäße Behandlung oder Bedienung des Fahrzeugs, wie beispielsweise eine Falschbetankung, oder durch Ladegut entstanden sind.
Die Selbstbeteiligung beträgt je Schaden 2500,- €
Diese Selbstbeteiligungen gelten vorbehaltlich abweichender individueller Vereinbarungen.
Der Mieter haftet bei Abschluss eines Teilkaskoschutzes insbesondere bei Glas-, Haarwildschäden, Brand, Entwendung und Elementarschäden mit einer Selbstbeteiligung von 160,00€ je Schaden.
Im Übrigen verbleibt es bei der gesetzlichen Regelung.
12. Haftung der Vermieterin
Die Haftung der Vermieterin, ihrer Vertreter und Erfüllungsgehilfen ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt.
Dies gilt nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und bei einer zwingenden Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
In diesen Fällen haftet die Vermieterin auch bei leichter Fahrlässigkeit.
Für vertragstypische Schäden, die dem Mieter infolge einer von der Vermieterin verübten wesentlichen Vertragspflichtverletzung entstanden sind, haftet die Vermieterin auch dann, wenn dieser lediglich leichte Fahrlässigkeit zur Last fällt.
Eine wesentliche Vertragspflicht im vorgenannten Sinne ist eine solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf.
13. Haftpflichtversicherung
Es besteht eine Haftpflichtversicherung für das Fahrzeug mit einer maximalen Deckungssumme von 100.000.000,- €
für Sach- und Vermögensschäden, je geschädigter Person beschränkt auf 8.000.000,- €
14. Schlussbestimmungen
Erfüllungsort aller vertraglichen Verpflichtungen ist der Geschäftssitz der Vermieterin.
Gerichtsstand ist, sofern der Mieter Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich- rechtliches Sondervermögen ist, Riedlingen.
Zwingende gesetzliche Bestimmungen über ausschließliche Gerichtsstände bleiben von dieser Regelung unberührt.
Die Beziehungen zwischen dem Mieter und der Vermieterin unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.